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   BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12   

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https://dejure.org/2014,26579
BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 (https://dejure.org/2014,26579)
BAG, Entscheidung vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 (https://dejure.org/2014,26579)
BAG, Entscheidung vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 (https://dejure.org/2014,26579)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

  • openjur.de

    Streitwert; Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004
    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

  • Wolters Kluwer

    Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

  • bag-urteil.com

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

  • rewis.io

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 32 Abs. 1
    Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei Vergleichsschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung - und der Streitwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 1359
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 30.08.2011 - 2 AZR 668/10

    Streitwert - Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung - uneigentlicher

    Auszug aus BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12
    Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN) .
  • LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20

    Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im Bestandsschutzverfahren;

    Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält (§ 45 Abs. 4 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn. 4; vom 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 m. zust. Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 20/2013 Anm. 2; vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34; Sächsisches LAG vom 25. Januar 2017 - 4 Ta 213/16 - juris Rn. 14).

    b) Etwas anderes gilt nur, wenn der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wurde (vgl. BAG vom 13. August 2019 - 2 AZR 871/12 - aaO; LAG Niedersachsen vom 9. Februar 2017 - juris Rn. 14; LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2018 - 5 Ta 137/17 - juris Rn. 34).

    Die Antragsformulierung ist auslegungsfähig (vgl. BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - aaO).

    Das wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GKG in Einklang zu bringen (stRspr. vgl. für viele: BAG vom 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf vom 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg vom 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 - juris Rn. 9; vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - juris Rn. 10; LAG Hessen vom 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris Rn.13, 14; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris Rn. 13; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris Rn. 34 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag und ein unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirken sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über sie ergeht oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (Anschluss an BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5).

    Deshalb kommt eine Addition des Wertes für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag zum Bestandsschutzantrag gemäß § 45 Abs. 4 GKG nur in Betracht, wenn ersterer - wie für sämtliche sonstigen Hilfsanträge auch erforderlich - nicht nur verfahrensrechtlich erledigt, sondern auch in Form einer sachlichen Regelung Eingang in den Vergleich gefunden hat (BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg 26. Januar 2015 - 17 Ta (Kost) 6137/14 - nv; LAG Düsseldorf 6. Juli 2006 - 6 Ta 371/06 - juris; LAG Hamburg 30. September 2015 - 4 Ta 17/15 -, 30. April 2014 - 1 Ta 6/14 -, 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 - jeweils juris; LAG Hessen 22. Juli 2015 - 1 Ta 212/15 juris; LAG Niedersachsen 9. März 2009 - 15 Ta 53/09 - juris; LAG Sachsen-Anhalt 8. Mai 2013 - 1 Ta 49/13 - juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris).

  • LAG München, 06.06.2023 - 3 Ta 59/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Urteilsverfahren, Vergleichsabschluss,

    Diese Empfehlung folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn. 4) und verschiedener Landesarbeitsgerichte (vgl. u.a. LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 16; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2018 - 5 Ta 137/17 - Rn. 14 und die Nachw. weiterer landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung bei GKArbGG/Schleusener, Nov.

    2020 § 12 Rn. 171), nach der der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gem. § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen ist, wenn über ihn entschieden worden ist oder die Parteien im Vergleich eine Vereinbarung treffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG vergleichbar ist (vgl. BAG, Beschluss vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - Rn. 5).

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